St. Sebastianus Schützenbruderschaft Schwerfen - Vereinssatzung
   
  Home
  Vereinsgeschichte
  News
  Mannschaften
  Termine
  Bildergalerie
  Gästebuch
  Links
  Stadtplan Schwerfen
  Kontakt
  Login
  Vereinssatzung
  Impressum

Vereinssatzung

St. Sebastianus Schützenbruderschaft Schwerfen 1929 e. V.

 

I.                  Allgemeines

 

§ 1

Name, Sitz und Zweck des Vereins

 

(l)        Die Bruderschaft führt den Namen St. Sebastianus Schützenbruderschaft Schwerfen e.V.

Sie hat ihren Sitz in 53909 Zülpich-Schwerfen und ist im Vereinsre­gister eingetragen. Gründungsjahr ist 1929.

(2a)      Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Ab­gabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Brauchtums und des Sports,

insbesondere des Schießsports auf Grundlage des Amateurgedankens.

(2b)      Die Bruderschaft ist dem Zentralverband der historischen Deutschen Schützenbruderschaften angeschlossen und vertritt deren Ideale

von "Glaube, Sitte und Heimat". Hier insbesondere die Pflege des Brauchtums, wie Schützenfest, Sebastianusfeier und Fronleichnam.

(3)        Die Bruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Ihre Zielsetzung besteht nur in der konsequenten eigenen Verwirklichung der in der Satzung aufgeführten steuerbegünstigten Aufgaben.

(4)        Das Patronatsfest wird nach altem Brauch an dem auf den 20. Januar folgenden Wochenende gefeiert. Es beginnt mit einem gemeinsamen Kirchgang.

(5)        Das Schützenfest wird im Sommer gefeiert, nach Möglichkeit am letzten Sonntag im Juli. Es findet ein gemeinsamer Festgottesdienst statt und zu Ehren der Majestäten ein Königsball.

(6)        Die Erlangung der Königs- und Prinzenwürde steht jedem Mitglied offen, vorausgesetzt die Mitgliedschaft besteht seit mindestens

1 Jahr. Nach Erlangung der Königs- und Prinzenwürde besteht eine Teilnahmesperre von 5 Jahren an diesen Wettbewerben.

 

§2

Vereinsmittel

 

(1)        Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zu­wendungen aus den Mitteln des Vereins.

(2)        Es ist nicht zulässig, dass Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Bruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)        Bei Auflösung oder Aufhebung der Bruderschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an die Stadt Zülpich mit der Maßgabe, dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke innerhalb des Ortsteiles Schwerfen zu verwenden ist.

 

§3

Geschäfts- und Verwaltungsjahr

 

Das Geschäftsjahr der Bruderschaft ist das Kalenderjahr. Das Verwaltungsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.


II.               Mitgliedschaft

 

§4

Arten der Mitgliedschaft

 

Die Bruderschaft setzt sich zusammen aus:  Aktiven Mitgliedern

Inaktiven und fördernden Mitgliedern

Jugendmitgliedern

Ehrenmitgliedern

 

§5

Aktive Mitglieder

 

Aktive Mitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§6

Inaktive und fördernde Mitglieder

 

Inaktive und fördernde Mitglieder treiben aktiv keinen Sport, sie nehmen lediglich am Bruderschaftsleben teil und unterstützen die Zwecke der Bruderschaft.

 

§7

Jugendmitglieder

 

Jugendmitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie werden automatisch aktive Mitglieder nach Ab­lauf des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§8

Ehrenmitglieder

 

Personen, die sich um die Bruderschaft besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte aktiver Mitglieder. Sie sind von Beitragszahlungen befreit.

 

§9

Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)        Alle unbescholtenen Personen können Mitglied der Bruderschaft werden. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Nicht volljährige Antragsteller benötigen zusätzlich die schriftliche Genehmigung eines gesetzlichen Vertreters. Aus der Kirche (kath.; evang. oder orthodox) ausgetretene Personen können nicht in die Bruderschaft aufgenommen werden.

(2)       Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.

 

§1O

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet am Schluss eines Kalenderjahres

a)      durch Tod des Mitgliedes

b)      durch schriftliche Austrittserklärung

c)      durch Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses mit 2/3 Mehrheit des gesamten Vorstandes

 

§11

Ausschluss und Maßregeln

 

(1)        Der Ausschluss ist nach pflichtgemäßem Ermessen des gesamten Vorstands mit einem 2/3 Mehrheitsbeschluss (siehe §10) zulässig:

a)      Bei Nichterfüllung der Beitragsverpflichtungen nach Abmahnung per Einschreiben mit Rückschein

b)      Aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere, wenn das Mitglied die Interessen der Bruderschaft gröblich verletzt.

(2)        Der Ausschluss ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen und zu begründen. Das Mitglied kann gegen diese Entscheidung binnen einer Frist von 2 Wochen Beschwerden beim Vorstand einlegen. Der Vorstand entscheidet mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

(3)        Der Vorstand ist nach pflichtgemäßem Ermessen durch einen 2/3 Mehrheitsbeschluss berechtigt die Mitgliedschaft aktiver und jugendlicher Mitglieder in eine fördernde Mitgliedschaft umzu­wandeln.

(4)        Verstöße gegen die Schießstandordnung können vom Vorstand mit Verweisen oder befristeten Strafen geahndet werden.

 

III.           Recht und Pflichten der Mitglieder

 

§ 12

Aktive, Inaktive und Ehrenmitglieder

 

Aktive, Inaktive und Ehrenmitglieder haben das Recht, die Schieß­stände im Rahmen der vorm Vorstand festgesetzten Schießstand­ordnung und die sonstigen Einrichtungen zu benutzen.

 

§ 13

Jugendmitglieder

 

(1)        Jugendmitglieder haben das Recht, im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Sportordnung die Schießstände und die sonstigen Er­richtungen der Bruderschaft benutzen.

(2)        Sie können den Mitgliederversammlungen beiwohnen, sie haben aber kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand gewählt werden.

 

§ 14

Pflichten der Mitglieder und Ausübung des Mitgliedschaftsrechtes

 

(1)        Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen und das Ansehen der Bruderschaft zu wahren, die Anlagen und Einrichtungen der Bruder­schaft pfleglich zu behandeln, ihren Zahlungsverpflichtungen gegen­über der Bruderschaft pünktlich und termingerecht nachzukommen, die Haus-, Schieß- und Platzordnungen einzuhalten, die der Vor­stand erlassen hat. Sie haben weiterhin mündliche Anweisungen des Vorstandes bzw. seiner Beauftragten zu befolgen.

(2)        Die Mitgliedschaftsrechte können nur persönlich ausgeübt werden, sie sind nicht übertragbar.

 

§ 15

Beiträge

 

(1)       Folgende Beiträge werden von der Bruderschaft erhoben:

a)      der Jahresbeitrag

b)      Umlagen nach Bedarf

c)      Arbeitsleistungen, ersatzweise Barleistungen nach Maßgabe der Jahreshauptversammlung.

(2)       Festsetzung der Beiträge:

Die Höhe der Aufnahmegebühren und des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes für alle Mitgliedsgruppen durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3)        Dasselbe gilt für Umlagen, für die jedoch eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung notwendig ist.

(4)        Fälligkeit der Beiträge:

Der Jahresbeitrag ist bis zum 01. März des Jahres fällig. Umlagen sind innerhalb der von der Mitgliederversammlung be­stimmten Frist fällig.

(5)       Ermäßigung, Stundung und Erlass von Beiträgen:

a)      Aktiven Mitgliedern, die sich nach Vollendung des 18. Lebens­jahres noch in der Schul- und Berufsausbildung befinden, kann die Zahlung des Jugendbeitrages in der jeweils festgesetzten Höhe eingeräumt werden, wenn ein begründeter, schriftlicher Antrag vorliegt. Hierüber entscheidet der Vorstand.

b)      Aktive und Jungmitglieder zahlen während der Zeit ihres Grund­wehr- oder Zivildienstes die Beitragsstaffel für Jugendmitglieder.

c)      Der Vorstand kann unter Beachtung des § 2 der Vereinssatzung Beiträge ermäßigen oder stunden.

d)     Der Kassierer ist berechtigt, rückständige Beiträge im Wege der Nachnahme oder durch andere geeignete Maßnahmen einzuziehen.

 

IV.           Mitgliederversammlung

 

§ 16

Allgemein

 

            Organe der Bruderschaft sind:          Die Mitgliederversammlung,

der Vorstand,

die Ausschüsse.

Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

 

§17

Jahreshauptversammlung

 

(1)        Alljährlich ist innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung -Jahres­hauptversammlung- einzuberufen.

(2)        Sie nimmt insbesondere die Vorstands-, Geschäfts- und Kassen­berichte entgegen und beschließt die Entlastung des Vorstandes.

(3)        Sie beschließt des Weiteren über den Vorschlag zum ordentlichen Haushaltsplan und die Festsetzung der Aufnahmegebühren und der Mitgliederbeiträge für das Kalenderjahr.

(4)        Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes, der Ausschüsse und zwei Kassenprüfer. Letztere dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

(5)        Geheime Wahl erfolgt nur dann, wenn mehrere Kandidaten für ein Amt in Vorschlag gebracht werden.

 

§ 18

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

(1)       Bei Bedarf werden außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

(2)        Weiterhin können mindestens 15% der stimmberechtigten Mit­glieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederver­sammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beim Vor­stand beantragen. Der Vorstand muss in diesem Falle binnen einer Frist von 4 Wochen diese Versammlung einberufen.

(3)        Angelegenheiten, die in einer außerordentlichen Mitgliederver­sammlung behandelt und durch Beschluss verabschiedet wurden, können nicht Anlass einer weiteren Mitgliederversammlung im gleichen Jahr sein.

 

§ 19

Einladung zur Mitgliederversammlung

 

Die Einladung der vom Vorstand einberufenen Mitgliederversammlungen erfolgen mit einer Frist von mindestens 10 Tagen unter An­gabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an alle Mit­glieder. Dabei sind vorliegende Anträge im Wortlaut bekannt zu geben.

 

§ 20

Leitung der Mitgliederversammlung

 

(1)       Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1.

Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Bei Abwesenheit beider Vorsitzenden übernimmt die Versamm­lungsleitung einer von den anwesenden Mitgliedern zu wählenden Versammlungsleiter.

(2)        In der ordentlichen Mitgliederversammlung -Jahreshauptver­sammlung- übernimmt nach Entlastung des alten Vorstandes die Leitung zur Neuwahl des Vorsitzenden ein von der Mitglieder­versammlung zu bestimmender Wahlleiter.

 

§ 21

Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

(l)         Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine neue Abstimmung. Wir bei dieser Abstimmung keine Mehrheit erreicht, gilt dieser Antrag als abgelehnt.

(2)        Ist eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann der Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen eine neue Versammlung einberufen. Diese ist auch dann beschlussfähig, wenn weniger Mitglieder als in Ziffer (1) vor­geschrieben, anwesend sind.

(3)       Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

 

V.               Der Vorstand und Beisitzer

 

§ 22


Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:     dem 1. Vorsitzenden, (Präsidenten)

                                               dem 2. Vorsitzenden, (Hauptmann)

                                               dem Kassierer,

                                               dem Schriftführer,

                                               und mindestens 4 Beisitzer

Beisitzer sind:                        der Schießmeister,

                                               der Jungschützenführer,

                                               der König,

                                               der geistliche Präses


§ 23

Wahl des Vorstandes

 

(1)        Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren durch Stimmzettel oder per Akklamation mit ein­facher Stimmenmehrheit gewählt.

(2)       Wiederwahl ist zulässig.

(3)        Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat der Vorstand eine Zuwahl für den Rest der Amtszeit vorzu­nehmen. Die Zuwahl bedarf der Bestätigung der nächsten Mitglie­derversammlung.

(4)        In den Vorstand können nur stimmberechtigte Mitglieder gewählt werden, die der Bruderschaft mindestens zwei Jahre angehören.

 

§ 24

Aufgaben und Tätigkeiten des Vorstandes

 

 

(1)       Der Vorstand besorgt die gesamten Geschäfte der Bruderschaft.

Er gibt sich eine Geschäfts- und Finanzordnung. Er hat Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

(2)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn fünf seiner Mitglieder an­wesend sind.

(3)        Für Vorstandsbeschlüsse ist - mit Ausnahme der in den Satzungen verankerten Beschlüssen mit qualifizierter Mehrheit - einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des den Vorstand führenden Vorstandsmitgliedes.

(4)        Die Bruderschaft wird vom Vorsitzenden - im Falle seiner Ver­hinderung vom 2. Vorsitzenden - und vom Schriftführer oder Kassierer nach außen vertreten.

(5)       Der Kassierer der Bruderschaft erhält für die laufenden Bankge­schäfte Alleinvertretungsbefugnis. Die Kontrolle des Kassierers obliegt den Kassenprüfern.

 

§ 25

Sonstige Ausschüsse

 

Bei Bedarf können vom Vorstand weitere Ausschüsse gebildet werden.

 

VI.           Satzungsänderungen und Auflösung der Bruderschaft

 

§ 26

Satzungsänderungen

 

Zu Änderung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit einer Mitglieder­versammlung erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversamrnlung, ganz gleich ob sie vom Vorstand oder von Mitgliedern eingebracht werden, mit der Einladung den Mitgliedern bekannt zu geben.

 

§ 27

Auflösung der Bruderschaft

 

(1)        Die Auflösung der Bruderschaft kann durch die Mitglieder­versammlung beschlossen werden. In der Einladung, die min­destens zwei Wochen vor dieser Mitgliederversamrnlung zu verschicken ist, muss allen Mitgliedern der Antrag auf Auflösung unter Angabe der Gründe bekannt gegeben werden.

(2)       Für den Auflösebeschluß ist eine 2/3-Mehrheit der Mitglieder­versammlung erforderlich.

(3)        Die Abwicklung der Bruderschaft erfolgt durch den Vorstand, der bis zur beendeten Abwicklung in seinem Amt verbleibt.


 

   
Heute waren schon 13 Besucher (19 Hits) hier!
Copyright by Schützenbruderschaft Schwerfen e.V.